Das Rechtsamt hielt weiter fest, gemäss einer summarischen, vorläufigen Einschätzung wirke die Westfassade des Bauprojekts insgesamt unruhig. Die Begründung des Ausnahmegesuches vom 4. November 2019 betreffend Abweichung von der Dachgestaltung nach Art. 414 GBR, wonach zusammen mit dem Balkon ein traditionelles Bild entstehe, welches im Ortsbild der Gemeinde Oberhofen an unzähligen Gebäuden zu finden sei, überzeuge gemäss dieser Einschätzung nicht. Das Rechtsamt gehe nach summarischer, vorläufiger Einschätzung davon aus, dass eine Korrektur der Trauflinie an der Westfassade nicht mittels Nebenbestimmung angeordnet werden könnte.