Das Rechtsamt teilte zudem mit, gemäss einer summarischen, vorläufigen Einschätzung ragten Gebäudeteile inkl. Dachvorsprung in den Strassen- bzw. Wegabstand zum öffentlichen Fussweg, der auf der Nordwestseite der Bauparzelle verlaufe. Den Beteiligten wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, ein begründetes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Wegabstands einzureichen.