Dem Beschwerdeführer sei bei der Übergabe auch mitgeteilt worden, dass die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung keinen Zusammenhang mit dem Fristenlauf habe. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den genauen Umständen der Abholung und widerspricht der Darstellung der Gemeinde nicht. Demnach ist kein Vertrauenstatbestand ersichtlich. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer aufgrund der expliziten Information der Gemeinde, dass der Fristenlauf bereits am siebenten Tag nach dem erfolglosen ersten Zustellversuch begonnen hatte und nicht erst mit der Abholung des Entscheides bei der Bauverwaltung.