Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 7. August 2020 persönlich bei der Bauverwaltung abgeholt. Die Übergabe des Bauentscheids erfolgte gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die Gemeinde hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2020 fest, sie habe den Beschwerdeführer sowohl telefonisch als auch bei der persönlichen Übergabe des Entscheids darüber informiert, dass der Fristenlauf bereits am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch begonnen habe. Dem Beschwerdeführer sei bei der Übergabe auch mitgeteilt worden, dass die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung keinen Zusammenhang mit dem Fristenlauf habe.