Das Gleiche gilt hinsichtlich der persönlichen Abholung des angefochtenen Bauentscheides am 7. August 2020: Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgebend. Durch eine spätere weitere Eröffnung wird ein neuer Fristenlauf nur dann ausgelöst, wenn die betroffene Person aus der späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten durfte, diese löse einen neuen Fristenlauf aus. Diesfalls ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen.9 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 7. August 2020 persönlich bei der Bauverwaltung abgeholt.