Er hätte daher dafür sorgen müssen, dass ihm während seiner Abwesenheit die Post trotzdem zugestellt wird oder sein Briefkasten geleert wird und ihm eine Abholungseinladung mitgeteilt wird. Der Beschwerdeführer kann daher aus seiner Abwesenheit vom Sonntag, 26. Juli 2020 bis und mit Donnerstag, 6. August 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten.