c) In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 zur Frage der Fristwahrung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die avisierte Sendung nicht abholen können, weil er vom Sonntag, 26. Juli 2020 bis und mit Donnerstag, 6. August 2020 abwesend gewesen sei. Am Freitag, 7. August 2020 habe er einen Telefonanruf von der Bauverwaltung Büren an der Aare erhalten und anschliessend die Sendung bei der Bauverwaltung abgeholt. Innert nützlicher Frist ab Erhalt des Teilbauentscheids habe er Beschwerde erhoben.