Für den Beginn des Fristenlaufs der Abholfrist ist entscheidend, wann die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Diese Voraussetzung ist in erster Linie erfüllt, wenn die Sendung selber oder eine Abholungseinladung der Post in den Briefkasten der Empfängerin oder des Empfängers gelegt wird.7