In diesem Fall kann von den Parteien zumindest verlangt werden, dass sie der Behörde Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten melden. Hingegen kann ihnen eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht entgegengehalten werden.6 Kommt die Zustellfiktion zum Tragen, ändern grundsätzlich weder ein allfälliger zweiter Versand der Mitteilung, noch ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers oder eine Verlängerung der Abholfrist durch die Post etwas daran, dass die Zustellung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt.