44 Abs. 6 VRPG). Dies ist namentlich bei missverständlichen oder doppeldeutigen behördlichen Anordnungen sowie bei mit der Eröffnung abgegebenen behördlichen Auskünften oder Zusicherungen zu beachten.4 Die Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 3 VRPG gilt, wenn jemand mit der Zustellung eines Verwaltungsaktes rechnen muss. Das ist insbesondere der Fall in einem hängigen Verfahren, also 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 25