2. Einhaltung der Beschwerdefrist a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht verlängert werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG).