1/6 BVD 110/2020/162 Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 Gebrauch. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 29. September 2020, es sei wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beteiligten reichten keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen