2. Gegen den Teilbauabschlag betreffend Strassenanschluss reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es gab den Beteiligten zudem Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Von dieser Gelegenheit machte der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)