b) Vorliegend hat sich gezeigt, dass mit der Projektänderung erstmals zwei Parkplätze beantragt werden und die Erschliessung über den N.________weg noch nicht geklärt wurde. Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Projektänderung vom 12. März 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. 5. Kosten