h) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus dem Umgebungsplan 108 sei ersichtlich, dass zwei Abstellplätze bewilligt wurden. Sie verweist auf die Bodenbeschaffenheit «Wegnetz Kies gebrochen», auf die Verbreiterung mit Beschriftung «Wendeplatz Autos» und auf «zwei eingezeichnete Parkfelder mit den Abmessungen 2.70 x 6.00 m». Sie fügt an, dass die explizite Bezeichnung Abstellplatz Nr. 1 und Nr. 2 leider fehle. Aus ihrer Sicht sei für alle ortskundigen Beteiligten dennoch klar gewesen, dass es sich beim beschriebenen Platz um zwei Abstellplätze zu Gunsten der Wohnungen Haus 47 handle. Die explizite Bewilligung von 30 Parkplätzen bestätige dies.23