Wird durch die Erstellung von Bauten ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV13). Diese Festlegung bindet die Baubewilligungsbehörde.14 Lage und Gestaltung der Abstellplätze für Fahrzeuge sind im Baugesuch zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD15).