b) Mit Art. 319 GBR wird die ZPP 9 «L.________» geregelt. Gemäss dem Zonenplan erstreckt sich die ZPP 9 «L.________» über die Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. B.________, G.________ und H.________.11 Die vorliegend umstrittene Projektänderung steht jedoch im Zusammenhang mit dem Neubau auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________ und M.________ und liegt somit ausserhalb der ZPP 9 «L.________», weshalb Art. 319 GBR nicht zur Anwendung kommt. Es liegt folglich kein Verstoss gegen die Ortsplanung vor. 3. Erschliessung gemäss Gesamtbauentscheid 2016, Baubewilligung von Parkplätzen