2. Erschliessung gemäss Ortsplanung a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Ortsplanung. Gemäss Art. 319 Abs. 6 9 GBR habe die Erschliessung der Überbauung L.________ für den motorisierten Verkehr über den L.________weg zu erfolgen. Eine Erschliessung über den bisher nur für Fussgänger zugänglichen Durchgang zum N.________weg sei in der Ortsplanung nicht vorgesehen. Die Gemeinde Spiez weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, die Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________ und M.________ seien der Wohnzone W2 zugewiesen und lägen nicht im Perimeter der ZPP10 6 [recte: 9] «L.________». Demnach komme Art. 319 Abs. 6 GBR nicht zur Anwendung.