Eine Erschliessung über den bisher nur für Fussgänger zugänglichen Durchgang zum N.________weg sei in der Ortsplanung nicht vorgesehen. Mit dieser Projektänderung werde eine Ausnahme zur Überbauungsordnung verlangt, was nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen könne. Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden die Existenz eines Fahrwegrechts über ihr Grundstück. Es bestehe lediglich ein öffentliches Wegrecht, welches nur als Fusswegrecht bestehe. Somit sei aktuell eine Erschliessung über den N.________weg ohne die Verletzung berechtigter nachbarlicher Interessen nicht möglich.