Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 14 Vgl. Beilage zum Schreiben des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2020. 15 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Schweizer Norm 507 142 vom 15. Mai 2009. 16 Baureglement der Einwohnergemeinde Unterseen vom 17. April 2000 (GBR; genehmigt durch das Amt für