g) Im Übrigen besteht vorliegend kein Anlass, den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben. In diesem Zusammenhang erweist sich insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Verfahrensfehler im Projektwettbewerb von Amtes wegen zu korrigieren sei, als unbegründet. Da für den Projektwettbewerb die Bestimmungen der SIA-Norm 14215 und des öffentlichen Beschaffungsrechts gelten (vgl. Art. 56 Bst. k GBR16 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a ÖBG17), erfolgte er ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens und kann demzufolge nicht im Baubeschwerdeverfahren gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen überprüft werden.