Es ist Sache der Baupolizeibehörde zu kontrollieren, ob diese Auflage eingehalten wird (vgl. Art. 45 ff. BauG). Eine Einsprachelegitimation gegen das hier umstrittene neue Bauvorhaben wird durch die Auflage jedoch nicht begründet, insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben besonders betroffen sein sollte. Insgesamt weist der Beschwerdeführer somit keine spezifische Beziehungsnähe zum Bauvorhaben auf. Demzufolge war er nicht zur Einsprache legitimiert und das Regierungsstatthalteramt ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.