Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Einsprachen indirekt den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. November 2015 (bbew 134/2015) betreffend den Wiederaufbau des Hauses A des I.________. Gemäss Auflage Ziffer 3.2.1 dieses Gesamtbauentscheids muss der Anteil erneuerbarer Energien von über 50% gemäss der Minergie-Zertifizierungsstelle des Kantons Bern spätestens drei Jahre nach dem provisorischen Minergie-Zertifikat bzw. nach Rechtskraft des Gesamtbauentscheids (bbew 134/2015) für das gesamte I.________ erreicht und belegt sein. Die Auflage verpflichtet die Beschwerdegegnerin, jährlich bei der H.___