Hierbei handelt es sich jedoch um allgemeine Interessen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zusammensetzung bzw. das Mass der Erneuerbarkeit der Fernwärme stärker als die Allgemeinheit berührt sein sollte. Darüber hinaus wäre allenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer mit der Erwähnung des Zusammenarbeitsvertrages wirtschaftliche Interessen geltend machen möchte. Gewerbekonkurrenz sowie ein indirektes Betroffensein als Gewerbetreibender genügen praxisgemäss jedoch nicht als Einsprachegrund.13 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35 - 35c