Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, worin sein eigenes schutzwürdiges und unmittelbares Interesse aufgrund des Zusammenarbeitsvertrags besteht. Der Beschwerdeführer kritisiert lediglich, dass die Energieeffizienz und die Minergietauglichkeit der gelieferten Fernwärme nicht sichergestellt und das Energiestadt-Label der Stadt Interlaken deshalb gefährdet sei. Hierbei handelt es sich jedoch um allgemeine Interessen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zusammensetzung bzw. das Mass der Erneuerbarkeit der Fernwärme stärker als die Allgemeinheit berührt sein sollte.