anzuschliessen.12 Der Beschwerdeführer legt jedoch weder in seinen Einsprachen noch in der Beschwerde näher dar, ob und inwiefern der Zusammenarbeitsvertrag in einem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bzw. dem geplanten Anschluss an das Fernwärmenetz der B.________ AG steht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Einerseits bildet der Zusammenarbeitsvertrag an sich nicht Gegenstand des Bauvorhabens und wird in den Baugesuchunterlagen nicht erwähnt. Andererseits geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht hervor, inwiefern er vom Anschluss des Bauvorhabens an das Fernwärmenetz der B.________ AG persönlich und unmittelbar betroffen ist.