Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der Sache (dass richtig entschieden wird) genügt nicht. Eine Gutheissung der Einsprache muss der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, also ihre tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können.9 Unzulässig sind Einsprachen, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist.10