Betroffenheit, das heisst eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache (sog. spezifische Beziehungsnähe). Die Einsprechenden müssen persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit berührt sein. Die Betroffenheit muss zudem direkt (unmittelbar) sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde bzw. -einsprache. Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der Sache (dass richtig entschieden wird) genügt nicht.