d) Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2020, das Regierungsstatthalteramt habe in Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdegegner nicht zur Einsprache legitimiert gewesen sei. Aus demselben Grund sei er nicht zur Beschwerde legitimiert. e) Zur Einsprache befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Vorausgesetzt ist aber eine besondere 7 Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) RA Nr. 110/2019/107 vom 2.