Der Beschwerdeführer sei weder einsprache- noch beschwerdeberechtigt. Zum Projektwettbewerb halte sie fest, dass dessen Auftraggeberin insbesondere ein architektonisch, betrieblich und wirtschaftlich optimiertes Projekt habe eruieren wollen. Die energietechnischen Anforderungen müssten, sofern nicht explizit durch die Auftraggeberin gefordert, nicht abschliessend im Wettbewerbsverfahren definiert und dargelegt werden. In dem Sinne sei nicht erforderlich, dass in den Wettbewerbsunterlagen explizit erwähnt werde, dass der Neubau nach Minergie P ausgeführt werden müsse.