c) In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2020 führt die Gemeinde aus, mit der Absichtserklärung aus dem Jahr 2012 der ehemaligen H.________ AG (neu B.________ AG) sei keine allgemeine Einsprachelegitimation gegeben. Diese Vereinbarung regle einzig die Absicht zur Zusammenarbeit im Perimeter Stadtfeld/Steindler und sei nicht auf öffentlich-rechtlicher Basis abgeschlossen. Das I.________ liege nicht in diesem Perimeter und sei somit nicht betroffen. Zudem genüge nach der Praxis die Betroffenheit als Konkurrent oder die nur indirekte Betroffenheit als Gewerbetreibender nicht zur Begründung der Einsprachelegitimation. Der Beschwerdeführer sei weder einsprache- noch beschwerdeberechtigt.