b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, durch den Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihm und der B.________ AG (ehemals H.________ AG) sei nachgewiesen, dass er in seinen Interessen betroffen sei. Bereits in seinen Einsprachen vom 22. November 2018 und vom 14. Juni 2019 hat er eine im Wortlaut identische Begründung hinsichtlich seiner Einsprachelegitimation vorgelegt.8 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der Projektwettbewerb sei ohne Auflage, nach Minergie P zu planen, durchgeführt worden. Dies sei ein gravierender Verfahrensfehler, der von Amtes wegen auch ohne Vorliegen der Einsprachelegitimation zu korrigieren sei.