a) Das Regierungsstatthalteramt begründete die fehlende Einsprachelegitimation in Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids insbesondere damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben mehr als die Allgemeinheit betroffen sei. Die BVD habe ihn in einem Entscheid vom 2. September 20197 jüngst darauf hingewiesen, dass nach der Praxis die Betroffenheit als Konkurrent oder die nur indirekte Betroffenheit als Gewerbetreibender nicht zur Begründung der Einsprachelegitimation genüge. Dies gelte auch für das hier umstrittene Bauvorhaben.