Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts ist gemäss den Vorgaben von Art. 36 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BewD5 ausgestaltet6: In der Begründung des Bauentscheids ist die Stellungnahme zu den Einsprachen enthalten. Vorliegend ist das Regierungsstatthalteramt gemäss Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids nicht auf die Einsprache des 1 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion