b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Das Regierungsstatthalteramt hat in Erwägung 2.7 des angefochtenen Bauentscheids festgestellt, der Beschwerdeführer sei vom Bauvorhaben nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen und deshalb nicht zur Einsprache berechtigt. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten.