In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen