Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/15 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. April 2020 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren (VGE 2020/195) durch Beschwerderückzug, mit der Abschreibungsverfügung vom 24. Februar 2021 als erledigt abgeschrieben. in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Unterseen, Bauverwaltung, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 15. Januar 2020 (bbew 214/2018; Abbruch und Neubau Hauptgebäude (Haus E)) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. August 2018 bei der Gemeinde Unterseen betreffend die Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. E.________ (A.________) ein Baugesuch ein für den Abbruch und Neubau des Hauptgebäudes (Haus E; Los 1), die Sanierung und den Umbau der bestehenden Gastroküche im Geschoss E-1 (Los 2), die Erstellung von Provisorien in Modulbauweise für Büro- und Therapieräume (Los 3) sowie die Erschliessung des Gebäudes W mit diversen Medien durch einen Rohrblock unter der F.________strasse (Los 4). Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung G.________. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 1/6 BVD 110/2020/15 Mit Gesamtbauentscheid vom 15. Januar 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli dem Bauvorhaben die Baubewilligung sowie die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 SG1). Zudem stellte es fest, dass auf die Einsprache nicht einzutreten sei. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss, dass auf seine Einsprache einzutreten und der Gesamtbauentscheid vom 16. Februar 2020 aufzuheben sei. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 beantragt das Regierungsstatthalteramt, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig verzichtete es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid auf eine detaillierte Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Das Regierungsstatthalteramt hat in Erwägung 2.7 des angefochtenen Bauentscheids festgestellt, der Beschwerdeführer sei vom Bauvorhaben nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen und deshalb nicht zur Einsprache berechtigt. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts ist gemäss den Vorgaben von Art. 36 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BewD5 ausgestaltet6: In der Begründung des Bauentscheids ist die Stellungnahme zu den Einsprachen enthalten. Vorliegend ist das Regierungsstatthalteramt gemäss Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids nicht auf die Einsprache des 1 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 6 Vgl. auch Erläuterungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern vom 26. März 2020 zur Mustervorlage für Gesamtbauentscheide der Gemeinden, S. 5 Ziffer IV./4. (abrufbar unter