Sie kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Andererseits handelt es sich bei der betreffenden Bestimmung um eine nachbar- bzw. zivilrechtliche Abstandsvorschrift, die grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen ist, sofern sie von der Gemeinde nicht als öffentlich-rechtliche Vorschrift übernommen wurde. Letzteres darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden und scheint vorliegend nicht der Fall zu sein, da im GBR lediglich in Form eines Hinweises bzw. in der Kommentarspalte24 auf die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 79 ff. EG ZGB verwiesen wird.25 6. Zusammenfassung und Kosten