d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voraussetzungen von Art. 79a EG ZGB seien ebenfalls nicht erfüllt, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Einerseits führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aus, inwiefern Art. 79a EG ZGB verletzt sein sollte. Dies obwohl Parteieingaben, wie bereits erwähnt (E. 4e), begründet werden müssen. Sie kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach.