Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Lichtschächte, Aussentreppe und Gehwege den reduzierten Strassenabstand von 2.00 m gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR angewendet bzw. kein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des regulären Strassenabstandes von 3.60 m verlangt hat. Dies gilt umso mehr, als den Gemeinden – wie bereits erwähnt (E. 3b) – bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen Vorschriften aufgrund ihrer Autonomie ein gewisser 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 15. 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 10 mit Hinweisen.