31 Abs. 2 GBR nicht bloss eine Privilegierung von An- und Nebenbauten, sondern von kleineren Bauten und Bauteilen generell. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern die fraglichen Bauten bzw. Bauteile die Verkehrsplanung, Verkehrssicherheit oder Wohnhygiene negativ beeinflussen könnten. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Lichtschächte, Aussentreppe und Gehwege den reduzierten Strassenabstand von 2.00 m gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR angewendet bzw. kein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des regulären Strassenabstandes von 3.60 m verlangt hat.