Letztlich kann dies aber offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die räumlichen Auswirkungen der betreffenden Bauten bzw. Bauteile nicht grösser, sondern kleiner als diejenigen des Autounterstands oder anderen An- und Nebenbauten wie Garagen, Velounterstände, Wintergärten und Gartenhäuser sind. Denn wie die Gemeinde in ihrer Eingabe vom 29. September 2020 – zumindest sinngemäss – zutreffend ausführt, bezweckt Art. 31 Abs. 2 GBR nicht bloss eine Privilegierung von An- und Nebenbauten, sondern von kleineren Bauten und Bauteilen generell.