Die Terrasse beim Attikageschoss und der Sitzplatz beim Erdgeschoss halten hingegen auch den Strassenabstand von 3.60 m ein. Der Autounterstand, der an die Nordfassade des Einfamilienhauses angebaut werden soll, kann ohne weiteres als Anbau im Sinne von Art. 31 Abs. 2 GBR qualifiziert werden, da dieser optisch klar als solcher zu erkennen ist und beseitigt werden könnte, ohne das Hauptgebäude konstruktiv zu verändern. Ob dies auch hinsichtlich der anderen direkt mit dem Einfamilienhaus verbundenen Bauten bzw. Bauteilen, mithin der Lichtschächte, Aussentreppe und Gehwege gilt, erscheint dagegen fraglich. Letztlich kann dies aber offengelassen werden.