Sie ersetzen den Grenzabstand zur Strassenparzelle und erfüllen für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.22 Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Bätterkinden hat den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen grundsätzlich ebenfalls auf 3.60 m festgelegt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 GBR). Ein geringerer Abstand von 2.00 m ab Fahrbahnrand gilt gemäss Wortlaut von Art.