SG21 handelt. Die Beschwerdeführerin rügt aber, bei den mit der Hauptbaute direkt verbundenen Bauten, wie insbesondere der Aussentreppe zum Attikageschoss und den Lichtschächten, handle es sich nicht um Anbauten. Folglich müssten diese einen Strassenabstand 18 Vgl. Umgebungsplan vom 3. Juli 2020 und Fassadenplan vom 3. Juli 2020. 19 Vgl. diesbezüglich auch die von der Beschwerdegegnerschaft mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 eingereichten Fotoaufnahmen der östlich der Bauparzelle bestehenden Betonstützmauern. 20 Vgl. Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 14. April 2020 und Ziffer 5.2.1 des