86 BauG der Fall ist. Da das Bauvorhaben nicht prägend ist und sich das Baugrundstück sowie die umliegenden Parzellen – soweit ersichtlich – weder innerhalb eines Schutzgebiets befinden noch im BLN, ISOS oder in einem anderen Inventar aufgenommen sind, konnte die Vorinstanz auf einen Beizug der OLK oder einer sonstigen Fachstelle für Ortsbild- und Landschaftsschutz verzichten. Der entsprechende Beweisantrag ist auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5. Strassenabstand