f) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte hinsichtlich der Umgebungsgestaltung, insbesondere betreffend die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung, die OLK oder eine andere neutrale Fachstelle beiziehen müssen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Laut Art.