Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung zu einer erheblichen Störung bzw. Beeinträchtigung der Umgebung oder zu keinem natürlichen und guten Übergang zu den angrenzenden Parzellen führen sollte. Dies gilt umso mehr, als gemäss Aussage der Gemeinde in ihrer Eingabe vom 29. September 2020 im betreffenden Quartier unterschiedlich mit der Hangsituation umgegangen werde und keine übergeordnete Ordnung oder durchgehende Gestaltung ablesbar sei. So gäbe es beispielsweise Betonstützmauern, bepflanzte Böschungen und Abtreppungen mit Böschungssteinen.19