Vor der Stützmauer ist zudem ein Grünstreifen mit Spalierbäumen vorgesehen, welche die Natursteinmauer teilweise kaschieren.18 Wie oben ausgeführt (E. 4c), ist die Neigung der Böschung schliesslich nicht zu beanstanden. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung zu einer erheblichen Störung bzw. Beeinträchtigung der Umgebung oder zu keinem natürlichen und guten Übergang zu den angrenzenden Parzellen führen sollte.