im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Regelungen verletzt sein sollten. Es ist daher fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann. Denn gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben begründet werden. Die Frage kann aber offengelassen werden, da die Rüge ohnehin inhaltlich unbegründet ist. So ist vorliegend keine künstlich anmutende Betonstützmauer geplant, sondern eine aus formwilden Natursteinen bestehende Stützmauer mit einer dahinterliegenden, begrünten und bepflanzten Böschung. Vor der Stützmauer ist zudem ein Grünstreifen mit Spalierbäumen vorgesehen, welche die Natursteinmauer teilweise kaschieren.18